"Seit über 30 Jahren fördern und pflegen wir die deutsch-türkische Verständigung sowie die Völkerfreundschaft"
Wir fördern und pflegen die deutsch-türkische Verständigung, die Kulturbeziehungen sowie die Völkerfreundschaft. Unsere Tür steht dabei allen offen und wir gehen weder politische noch konfessionelle Bindungen ein. Die GDTF engagiert sich für Integration, gegenseitigen Respekt sowie ein friedliches Miteinander auf der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wir bieten allen Türkei-interessierten sehr gerne Informationen über Land, Geschichte und Kultur.
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Völkerfreundschaft entsteht nicht durch Institutionen, sondern durch Menschen! Durch Begegnungen, Gespräche, und die Bereitschaft, Brücken zu bauen. Genau dafür steht die Gesellschaft für Deutsch‑Türkische Freundschaft Würzburg. Unsere Arbeit lebt von Menschen, die Brücken bauen möchten.
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Der Vorstand
Nach der Vereinssatzung besteht der Vorstand aus 5 Personen, die selbstverständlich alle ehrenamtlich tätig sind.
Vorsitzender
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schriftführer
Kassierer
Dr. Latif Celik
Enis Tiz
Mustafa Ayaz
Marc Schneider
Cemalettin Keles
Satzung
Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft“, hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-türkischen Verständigung, die Pflege und Förderung der Kulturbeziehungen und Völkerfreundschaft. Die Gesellschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die ungeachtet verschiedener religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe zusammenarbeiten wollen. Die Gesellschaft ist keiner Partei zu- oder unterzuordnen. Sie geht auch keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Bindungen ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kulturveranstaltungen, Folkloreveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen und Kulturreisen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Austritt/Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag für ein Jahr nicht entrichtet hat. Ein Mitglied kann mit absoluter Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder wiederholt vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden endgültig beschließt
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Der Beitrag wird zum 1. April des Geschäftsjahres fällig. Fördermitglieder verpflichten sich, mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 6 Verwendung der Mittel
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur einen Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Ausgaben.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich alleine. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten dürfen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt es
- eine Mitgliederliste zu führen
- Mitgliederversammlung einzuberufen (mindestens eine Woche vorher schriftlich)
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen
- über die zurückliegenden und geplanten Veranstaltungen und Entwicklungen der Finanzen zu berichten
- über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den Kassenprüfern Rechnung zu legen
- die Gesellschaft nach außen zu vertreten
- Ehrenmitglieder der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
- einen Pressesprecher zu benennen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig
- den Vorstand zu wählen
- Initiativen und Veranstaltungen zu beschließen
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen
Sie kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragt.
§ 13 Beschlussfassung
Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Ausnahme ist die Abwahl eines Vorstandes § 11/4 und Änderung der Satzung § 14.
Im Falle der Stimmengleichheit bei Beschlüssen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen und Abstimmungen können durch Akklamation vorgenommen werden. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Eine Satzungsänderung kann erfolgen, wenn dies in der Einladung beantragt wurde. Der Zweck der Gesellschaft kann nur durch Urabstimmung bei absoluter Mehrheit geändert werden. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt Würzburg durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das Vermögen der Gesellschaft dem „Bayer. Roten Kreuz“ zugeführt.
Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 07.März 1987 verabschiedet.
Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 13. März 2012 verabschiedet.
§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft“, hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. | § 1 Ad, Merkez, Mali Yıl Derneğin adı “Alman-Türk Dostluk Derneği”dir, merkezi Würzburg’dadır ve dernekler siciline kayıtlıdır. Derneğin mali yılı takvim yılıdır. | § 1 Name, Registered Office, Fiscal Year The association is named “German-Turkish Friendship Association”, has its registered office in Würzburg, and is entered in the register of associations. The association’s fiscal year is the calendar year. |
§ 2 Zweck der Gesellschaft Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-türkischen Verständigung, die Pflege und Förderung der Kulturbeziehungen und Völkerfreundschaft. Die Gesellschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die ungeachtet verschiedener religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe zusammenarbeiten wollen. Die Gesellschaft ist keiner Partei zu- oder unterzuordnen. Sie geht auch keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Bindungen ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kulturveranstaltungen, Folkloreveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen und Kulturreisen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | § 2 Derneğin Amacı Derneğin amacı, Alman-Türk anlayışını teşvik etmek, kültürel ilişkileri ve halklar arası dostluğu geliştirmek ve desteklemektir. Dernek, farklı dinî, dünya görüşüne ilişkin ve siyasi kanaatlere bakılmaksızın, bu görev için eşit haklarla birlikte çalışmak isteyen herkese ilke olarak açıktır. Dernek herhangi bir partiye bağlı değildir ve herhangi bir partinin altında yer almaz. Ayrıca mezhepsel, ekonomik veya benzeri bağlar da kurmaz. Tüzük amacı özellikle kültürel etkinlikler, folklor etkinlikleri, konserler, sergiler ve kültür gezileri yoluyla gerçekleştirilir. Dernek, Vergi Kanunu’nun “vergi avantajlı amaçlar” bölümünde belirtilen anlamda münhasıran ve doğrudan kamu yararına amaçlar güder. | § 2 Purpose of the Association The purpose of the association is to promote German-Turkish understanding, to cultivate and support cultural relations and friendship among peoples. In principle, the association is open to all people who wish to work together on this task on an equal footing, regardless of differing religious, ideological, and political convictions. The association is not affiliated with or subordinate to any political party. It also enters into no denominational, economic, or similar ties. The statutory purpose is achieved in particular through cultural events, folklore events, concerts, exhibitions, and cultural trips. The association pursues exclusively and directly charitable purposes within the meaning of the “tax-privileged purposes” section of the Fiscal Code. |
§ 3 Eintritt der Mitglieder Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. | § 3 Üyelerin Girişi Derneğe özel veya kamu hukukuna tabi her gerçek ve tüzel kişi üye olabilir. Üyelik başvurusu yazılı olarak sunulmalıdır. Kabul hakkında yönetim kurulu karar verir. Üyelik, yazılı kabul beyanının teslim edilmesiyle yürürlüğe girer. Red hâlinde başvuru sahibi, başvurusunu karar verilmek üzere bir sonraki genel kurula sunabilir. Genel kurulun kararı kesindir. | § 3 Admission of Members Any natural or legal person under private or public law may become a member of the association. The membership application must be submitted in writing. The board decides on admission. Membership becomes effective upon delivery of a written declaration of acceptance. In the event of rejection, the applicant may submit the application to the next general meeting for a decision. The decision of the general meeting is final. |
§ 4 Austritt/Ausschluss der Mitglieder Die Mitgliedschaft endet durch · Tod · Austritt · Ausschluss Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag für ein Jahr nicht entrichtet hat. Ein Mitglied kann mit absoluter Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise oder wiederholt vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden endgültig beschließt | § 4 Üyelerin Ayrılması/Çıkarılması Üyelik şu hâllerde sona erer: · Ölüm · ayrılma · çıkarılma Ayrılma, yönetim kuruluna karşı yazılı bir beyan gerektirir. Bir üye, uyarıya rağmen bir yıllık üyelik aidatını ödememişse üyeliği sona erer. Bir üye, bu tüzüğe ağır biçimde veya tekrarlanan şekilde kasten aykırı davranırsa, yönetim kurulunun mutlak çoğunluğu ile üyelikten çıkarılabilir. Üye, bu çıkarma kararına karşı bir sonraki genel kurulun kararına başvurabilir; genel kurul da hazır bulunanların mutlak çoğunluğu ile kesin karar verir. | § 4 Resignation/Expulsion of Members Membership ends in the following cases: · death · resignation · expulsion Resignation requires a written declaration to the board. Membership expires if a member, despite a reminder, has not paid the membership fee for one year. A member may be expelled by an absolute majority of the board if the member seriously or repeatedly and intentionally violates these statutes. The member may appeal this expulsion to the next general meeting, which will then make a final decision by an absolute majority of those present. |
§ 5 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Der Beitrag wird zum 1. April des Geschäftsjahres fällig. Fördermitglieder verpflichten sich, mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag zu leisten. | § 5 Üyelik Aidatı Her üye bir üyelik aidatı ödemekle yükümlüdür. Aidatın tutarı genel kurul kararıyla düzenlenir. Aidat, mali yılın 1 Nisan tarihinde muaccel olur. Destekleyici üyeler en az iki kat üyelik aidatı ödemeyi taahhüt ederler. | § 5 Membership Fee Each member is obliged to pay a membership fee. The amount of the fee is regulated by resolution of the general meeting. The fee becomes due on April 1 of the fiscal year. Supporting members undertake to pay at least twice the membership fee. |
§ 6 Verwendung der Mittel Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur einen Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Ausgaben. | § 6 Kaynakların Kullanımı Dernek özverili şekilde faaliyet gösterir; öncelikli olarak kendi ekonomik amaçlarını gütmez. Derneğin kaynakları yalnızca tüzükte belirtilen amaçlar için kullanılabilir. Üyeler dernek kaynaklarından herhangi bir ödeme veya menfaat elde etmezler. Derneğin amacına yabancı harcamalar veya orantısız derecede yüksek ücretlendirmeler yoluyla hiçbir kişi kayırılmamalıdır. Fahri görev üstlenen üyeler yalnızca fiilen gerçekleşmiş giderlerinin karşılanmasını talep etme hakkına sahiptir. | § 6 Use of Funds The association operates selflessly; it does not primarily pursue its own economic purposes. The association’s funds may only be used for purposes specified in the statutes. Members receive no payments or benefits from the association’s funds. No person may be favored through expenditures unrelated to the association’s purpose or through disproportionately high remuneration. Members entrusted with honorary duties are entitled only to reimbursement of expenses actually incurred. |
§ 7 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind · der Vorstand · die Mitgliederversammlung. | § 7 Derneğin Organları Derneğin organları şunlardır: · yönetim kurulu · genel kurul. | § 7 Organs of the Association
The organs of the association are: · the board · the general assemley. |
§ 8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus · dem Vorsitzenden · dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden · dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden · dem Schriftführer · dem Kassierer Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich alleine. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten dürfen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. | § 8 Yönetim Kurulu Yönetim kurulu şunlardan oluşur: · başkan · 1. başkan yardımcısı · 2. başkan yardımcısı · yazman · sayman Alman Medeni Kanunu’nun § 26 maddesi anlamında yönetim kurulu, başkan ve yardımcılarından oluşur. Derneği mahkemelerde ve mahkeme dışında tek başlarına temsil ederler. İç ilişkide, yardımcıların derneği yalnızca başkanın engeli hâlinde temsil edebileceği belirlenmiştir. Yönetim kurulu genel kurul tarafından 3 yıl süreyle seçilir. Yeni yönetim kurulunun tüzüğe uygun seçimine kadar görevde kalır. Farklı yönetim kurulu görevleri tek bir kişide birleştirilemez. Yönetim kurulunun her üyesi ayrı ayrı seçilir. | § 8 The Board The board consists of: · the chairperson · the first deputy chairperson · the second deputy chairperson · the secretary · the treasurer The board within the meaning of Section 26 of the German Civil Code consists of the chairperson and the deputies. They represent the association in and out of court individually. Internally, it is determined that the deputies may represent the association only if the chairperson is prevented from doing so. The board is elected by the general meeting for a term of 3 years. It remains in office until a new board has been elected in accordance with the statutes. Different board offices may not be combined in one person. Each member of the board must be elected individually. |
§ 9 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt es · eine Mitgliederliste zu führen · Mitgliederversammlung einzuberufen (mindestens eine Woche vorher schriftlich) · die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen · über die zurückliegenden und geplanten Veranstaltungen und Entwicklungen der Finanzen zu berichten · über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den Kassenprüfern Rechnung zu legen · die Gesellschaft nach außen zu vertreten · Ehrenmitglieder der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. · einen Pressesprecher zu benennen. | § 9 Yönetim Kurulunun Görevleri Yönetim kurulunun görevleri şunlardır: · bir üye listesi tutmak · genel kurulu toplantıya çağırmak (en az bir hafta önce yazılı olarak) · genel kurul kararlarını hazırlamak ve uygulamak · geçmiş ve planlanan etkinlikler ile mali durumdaki gelişmeler hakkında rapor vermek · tüm gelir ve giderlerin kaydını tutmak ve denetçilere hesap vermek · derneği dışarıya karşı temsil etmek · onursal üyeleri genel kurula önermek. · bir basın sözcüsü belirlemek. | § 9 Duties of the Board The duties of the board are as follows: · to maintain a list of members · to convene the general meeting (in writing at least one week in advance) · to prepare and implement the resolutions of the general meeting · to report on past and planned events and developments in finances · to keep records of all income and expenses and render accounts to the cash auditors · to represent the association externally · to propose honorary members to the general meeting. · to appoint a press spokesperson. |
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen. | § 10 Yönetim Kurulunun Karar Alması Yönetim kurulu, tüm yönetim kurulu üyeleri toplantıya çağrılmış ve en az 3 yönetim kurulu üyesi hazır bulunmuşsa karar alabilir. Karar alınırken hazır bulunanların kullandığı oyların çoğunluğu belirleyicidir. | § 10 Resolutions of the Board The board has a quorum if all board members have been invited and at least 3 board members are present. When resolutions are passed, the majority of the votes cast by those present is decisive. |
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig · den Vorstand zu wählen · Initiativen und Veranstaltungen zu beschließen · die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen Sie kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen. | § 11 Genel Kurulun Görevleri Genel kurul aşağıdaki konulardan sorumludur: · yönetim kurulunu seçmek · girişimleri ve etkinlikleri karara bağlamak · üyelik aidatının tutarını kararlaştırmak Genel kurul, ağır görev ihlali veya usulüne uygun iş yönetimi konusundaki yetersizlik hâlinde, hazır bulunanların mutlak çoğunluğuyla alacağı kararla bir yönetim kurulu üyesinin atanmasını geri alabilir. | § 11 Duties of the General Assembley The general meeting is responsible for: · electing the board · deciding on initiatives and events · deciding the amount of the membership fee By resolution passed by an absolute majority of those present, the general meeting may revoke the appointment of a board member in the event of a serious breach of duty or inability to conduct business properly. |
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragt. | § 12 Olağanüstü Genel Kurul Olağanüstü genel kurullar, derneğin menfaati bunu gerektirdiğinde veya üyelerin en az 1/10’unun yazılı olarak, amaç ve gerekçeleri belirterek toplantıya çağrı talebinde bulunması hâlinde toplantıya çağrılır. | § 12 Extraordinary General Meeting Extraordinary general meetings must be convened when the interests of the association require it or when at least one tenth of the members request the convening in writing, stating the purpose and reasons. |
§ 13 Beschlussfassung Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Ausnahme ist die Abwahl eines Vorstandes § 11/4 und Änderung der Satzung § 14. Im Falle der Stimmengleichheit bei Beschlüssen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen und Abstimmungen können durch Akklamation vorgenommen werden. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. | § 13 Karar Alma Kararlar genel kurulda, hazır bulunan üyelerin kullandığı oyların basit çoğunluğu ile alınır. İstisnalar, § 11/4 uyarınca bir yönetim kurulunun görevden alınması ve § 14 uyarınca tüzük değişikliğidir. Kararlarda oyların eşitliği hâlinde 1. başkanın oyu belirleyici olur. Seçimler ve oylamalar alkışlama yoluyla yapılabilir. Kararlar hakkında tutanak düzenlenir ve bu tutanak başkan tarafından imzalanır. | § 13 Adoption of Resolutions Resolutions are adopted at the general meeting by a simple majority of the votes cast by the members present. Exceptions are the removal of a board member pursuant to § 11/4 and amendments to the statutes pursuant to § 14. In the event of a tie in resolutions, the vote of the first chairperson is decisive. Elections and votes may be conducted by acclamation. Minutes must be prepared for resolutions and signed by the chairperson. |
§ 14 Satzungsänderung Die Satzung kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung, durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Eine Satzungsänderung kann erfolgen, wenn dies in der Einladung beantragt wurde. Der Zweck der Gesellschaft kann nur durch Urabstimmung bei absoluter Mehrheit geändert werden. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt Würzburg durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. | § 14 Tüzük Değişikliği Tüzük yalnızca olağan veya olağanüstü genel kurul tarafından, hazır bulunan üyelerin dörtte üç çoğunluğuyla alınacak kararla değiştirilebilir. Tüzük değişikliği, bunun davet yazısında talep edilmiş olması hâlinde yapılabilir. Derneğin amacı yalnızca üyelerin mutlak çoğunluğuyla yapılacak genel oylama yoluyla değiştirilebilir. Her tüzük değişikliği, değiştirilen tüzüğün Würzburg Vergi Dairesine gönderilmesi suretiyle bildirilmelidir. | § 14 Amendment of the Statutes The statutes may be amended only by an ordinary or extraordinary general meeting by resolution passed by a three-quarters majority of the members present. An amendment to the statutes may be made if this was requested in the invitation. The purpose of the association may be changed only by a general vote with an absolute majority. Every amendment to the statutes must be reported to the Würzburg Tax Office by submitting the amended statutes. |
§ 15 Auflösung Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das Vermögen der Gesellschaft dem „Bayer. Roten Kreuz“ zugeführt. Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 07.März 1987 verabschiedet. Die geänderte Satzung der „Gesellschaft für deutsch-türkische Freundschaft e.V. Würzburg“ wurde am 13. März 2012 verabschiedet. | § 15 Fesih Derneğin feshi, yalnızca bu amaçla toplantıya çağrılmış özel bir olağanüstü genel kurulda, toplantıya katılan üyelerin dörtte üç çoğunluğuyla kararlaştırılabilir. Fesih hâlinde veya önceki amacın ortadan kalkması durumunda, derneğin mal varlığı “Bavyera Kızılhaçı”na devredilir. “Alman-Türk Dostluk Derneği e.V. Würzburg”un değiştirilmiş tüzüğü 07 Mart 1987 tarihinde kabul edilmiştir. “Alman-Türk Dostluk Derneği e.V. Würzburg”un değiştirilmiş tüzüğü 13 Mart 2012 tarihinde kabul edilmiştir. | § 15 Dissolution The dissolution of the association may be resolved only at a special extraordinary general meeting convened for this purpose, by a three-quarters majority of the members present. In the event of dissolution or discontinuation of the previous purpose, the association’s assets shall be transferred to the Bavarian Red Cross. The amended statutes of the “German-Turkish Friendship Association e.V. Würzburg” were adopted on March 7, 1987. The amended statutes of the “German-Turkish Friendship Association e.V. Würzburg” were adopted on March 13, 2012. |
